Kirchlicher Datenschutz

Erzbistum Köln

Im Sommer 2013 sind die Regelungen des kirchlichen Datenschutzes überarbeitet worden. Im Amtsblatt des Erzbistums wurden diese Änderungen veröffentlich. Nachfolgend ein Auszug aus dem Amtsblatt mit Relevanz für die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit:

 

„AMTSBLATT DES ERZBISTUMS KÖLN, Stück 7, 153. Jahrgang, Köln, den 1. Juli 2013 Nr. 134 Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Köln – KDO – für den pfarramtlichen Bereich - Köln, den 22. Mai 2013

 

Um eine einheitliche Anwendung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Köln – KDO – vom 26. September 2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 263, zuletzt geändert gem. Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011, Nr. 189) bei der Verwendung personenbezogener Daten zu gewährleisten, wird für den pfarramtlichen Bereich folgende Regelung getroffen:


4. Bekanntmachungen kirchlicher Amtshandlungsdaten (z. B. Taufen, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Weihen und Exequien)
Zulässig ist die Veröffentlichung von Name, Vorname und Datum der Amtshandlung in Publikationsorganen der Kirche (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung). Nicht zulässig ist die Weitergabe dieser Daten an andere Publikationsorgane (z. B. Tageszeitungen) zum Zwecke der Veröffentlichung und an andere gewerbliche Unternehmen (Banken, Versicherungen u. a.). Eine Veröffentlichung im Internet, z. B. auf den Internetseiten der Kirchengemeinde oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Veröffentlichung in jedem Fall entgegen.


5. Bekanntmachung besonderer Ereignisse in kirchlichen Publikationsorganen
Besondere Ereignisse (Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Orden- und Priesterjubiläen) können in kirchlichen Publikationsorganen (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung) mit Name, Vorname und Datum veröffentlicht werden, wenn der Betroffene der Veröffentlichung nicht rechtzeitig schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der zuständigen Kirchengemeinde widersprochen hat. Auf das dem Betroffenen zustehende Widerspruchsrecht ist einmal jährlich in den Pfarrnachrichten, im Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise hinzuweisen. Eine Veröffentlichung im Internet, z. B. auf den Internetseiten der Kirchengemeinde oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Veröffentlichung in jedem Fall entgegen.“

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