Kirchlicher Datenschutz
Erzbistum Köln
Im Sommer 2013 sind die Regelungen des kirchlichen Datenschutzes überarbeitet worden. Im Amtsblatt des Erzbistums wurden diese Änderungen veröffentlich. Nachfolgend ein Auszug aus dem Amtsblatt mit Relevanz für die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit:
„AMTSBLATT DES ERZBISTUMS KÖLN, Stück 7, 153. Jahrgang, Köln, den 1. Juli 2013 Nr. 134 Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Köln – KDO – für den pfarramtlichen Bereich - Köln, den 22. Mai 2013
Um eine einheitliche Anwendung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Köln – KDO – vom 26. September 2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 263, zuletzt geändert gem. Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011, Nr. 189) bei der Verwendung personenbezogener Daten zu gewährleisten, wird für den pfarramtlichen Bereich folgende Regelung getroffen:
4. Bekanntmachungen kirchlicher Amtshandlungsdaten (z. B. Taufen, Erstkommunion, Firmung,
Trauung, Weihen und Exequien)
Zulässig ist die Veröffentlichung von Name, Vorname und Datum der Amtshandlung in
Publikationsorganen der Kirche (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung). Nicht zulässig
ist die Weitergabe dieser Daten an andere Publikationsorgane (z. B. Tageszeitungen) zum Zwecke der
Veröffentlichung und an andere gewerbliche Unternehmen (Banken, Versicherungen u. a.). Eine
Veröffentlichung im Internet, z. B. auf den Internetseiten der Kirchengemeinde oder in
Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene
darin eingewilligt hat. Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Veröffentlichung in jedem
Fall entgegen.
5. Bekanntmachung besonderer Ereignisse in kirchlichen Publikationsorganen
Besondere Ereignisse (Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Orden- und
Priesterjubiläen) können in kirchlichen Publikationsorganen (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und
Kirchenzeitung) mit Name, Vorname und Datum veröffentlicht werden, wenn der Betroffene der
Veröffentlichung nicht rechtzeitig schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der
zuständigen Kirchengemeinde widersprochen hat. Auf das dem Betroffenen zustehende Widerspruchsrecht
ist einmal jährlich in den Pfarrnachrichten, im Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise
hinzuweisen. Eine Veröffentlichung im Internet, z. B. auf den Internetseiten der Kirchengemeinde
oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der
Betroffene darin eingewilligt hat. Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Veröffentlichung
in jedem Fall entgegen.“