Zur Mobilversion
26 | 12 | 2024

Top Themen

Diese animierte Themenliste kann leider nicht angezeigt werden. Zur Darstellung benötigen Sie Adobe Flash Player©.

Ansprechpartner

Wolfgang Koch-Tien
Referent

Telefon: +49 (0) 22116423131

Telefax: +49221 1642 3355

Kontaktformular

 

 

Birgit Karbach
Service & Support
Tel.: 0221 - 1642 3928
Fax.: 0221 - 1642 3355

Kontaktformular

 

A-Z

A-Z

> Mehr
Allgemeines Arbeiten

Allgemeines Arbeiten

Eigenes Layout

Eigenes Layout

> Mehr

FAQ-Übersicht

Personenfotos

Mirco Sedki

Primär gilt zu sagen, dass vor einer Veröffentlichung von Personenfotos im Web zuerst eine Einwilligung des Abgebildeten einzuholen ist. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle in denen man auf eine Einwilligung verzichten kann. Einer dieser Ausnahmefälle ist, wenn der Abgebildete nicht der Motivschwerpunkt ist (siehe Abb 1.: der Motivschwerpunkt liegt hier auf der Liturgie. Die auf der Bank sitzenden Menschen im Hintergrund müssen nicht bei einer Veröffentlichung einwilligen, da sie nicht Motivschwerpunkt sind).  Handelt es sich bei dem Abgebildeten um eine Person der Zeitgeschichte oder Teil einer Versammlung kann man ebenso auf eine Einwilligung verzichten.

Um einen Sonderfall handelt es sich, wenn ein Minderjähriger auf einem Foto abgebildet ist. Hier stellt sich die Frage: Wer muss einwilligen? Bis zum 12. Lebensjahr üben in jedem Fall ausschließlich die Erziehungsberechtigten die Rechtsposition ihrer Kinder aus. Zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr abzuwägen, ob der Minderjährige bereits über die erforderliche Reife verfügt, sein Persönlichkeitsrecht selbstständig auszuüben.

Beispiel 1:

Eine Katechetin will Portraitfotos ihrer Kommuniongruppe veröffentlichen. Die Kinder sind alle 9 Jahre alt. Wessen Einwilligung muss die Katechetin einholen? Da die Kinder unter 12 Jahre alt sind muss die Katechetin die Einwilligung der Eltern einholen.

Beispiel 2:

Eine andere Katechetin hat das Portraitfotoprojekt ihrer "Kollegin" gesehn und will etwas ähnliches bei ihrer Firmgruppe machen. Die Firmlinge sind alle 16 Jahre alt. Wiederum stellt sich die Frage wessen Einwilligung eingeholt werden muss. In diesem Fall muss individuell entschieden werden, ob der jeweilige Firmling die nötige Reife besitzt sein Persönlichkeitsrecht auszuüben. Andernfalls fällt es den Eltern zu.

Um einen anderen Sonderfall handelt es sich bei Fotos von Verstorbenen. Das Persönlichkeitsrecht fällt in diesem Fall den Angehörigen bis 10 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen zu. Folglich müssen sie diese auch bei einer Publikation von Fotos des Verstorbenen fragen. Nicht fragen müssen sie in den gleichen Ausnahmefällen wie bei lebenden Personen. 

Weitere Informationen finden Sie bei Wikipedia:  Recht am eigenen Bild

Zurück