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05 | 10 | 2024

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FAQ-Übersicht

Impressum/Anbieterkennzeichnung

Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstgesetz (TDG) und Informationspflicht im Sinne des § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)

Mit dem Begriff  Impressum wird in Publikationen vorgeschriebene Herkunftsangabe, die Angaben über Institution, Autor, Herausgeber oder Redaktion beschrieben, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Dieswer Begriff hat sich auch im Internet behauptet. Für Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man auch von  Anbieterkennzeichnung
Die Ständige Arbeitsgruppe Datenschutz-,Meldewesen-, IT-Recht und die Rechtskommission des Verbandes der Diözesen  Deutschlands empfiehlt allen Kirchengemeinden, kirchelichen Einrichtungen und Institutionen grundsätzlich ein  Impressum / Anbieterkennzeichnung. Beispiel für Kirchengemeinden: 
 

  • Katholische Kirchengemeinde
    an dieser Stelle ist die genaue Angabe des Rechtsträgers erforderlich. Im  Beispiel ist es eine Katholische Kirchengemeinde. Es kann genauso gut  eine andere juristische Person sein. Z. B. ein eingetragener Verein, ein  Kirchengemeindeverband, eine Stiftung, eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts (KdöR).
  • Straße Hausnummer: nur dienstliche Adresse
  • PLZ Ort: nur dienstliche Adresse
  • Telefon: nur dienstliche Nummer
  • E-Mail
    nur dienstliche E-Mail-Adresse, welche werktäglich emfangen wird. Die E-Mail-Adresse sollte klar lesbar sein. Eine Verklausulierung der Adresse aus Gründen des Spam-Schutz ist nicht zu empfehlen (und zudem wirkungslos)
  • Internet
  • Die Kath. Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und wird durch den Kirchenvorstand vertreten: 
    Die Benennung des Kirchenvorstandes als Vertretungsorgan des Rechtsträgers  Kirchengemeinde hat nur beispielhaften Charakter. Vor Benennung  des vertretungsberechtigten Organs im Impressum ist es in jedem  Fall erforderlich, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, wer aufgrund  der für den jeweiligen Rechtsträger geltenden „Verfassung“ die Befugnis  besitzt, den Rechtsträger im Rechtsverkehr wirksam zu vertreten. 
  • Vorsitzender: (dienstliche Anschrift)
  • Inhaltlich verantwortlich für diesen Internet-Auftritt: (dienstliche Anschrift)

Anbieter von Mediendiensten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die besondere Informationspflicht erfüllen. Diese müssen zusätzlich zur allgemeinen Informationspflicht einen oder mehrere Verantwortliche für den Inhalt angeben. Wenn mehrere Verantwortliche benannt sind, muss gekennzeichnet sein, für welchen Teil des Mediendienstes die jeweilige Person verantwortlich ist. 
 

Verweise:

Wie bearbeite ich mein Impressum? Hinweise zum Bearbeiten

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