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24 | 04 | 2024

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FAQ-Übersicht

Urheberrecht

Mirco Sedki

 

Das deutsche Urheberrecht schützt vor allem so genannte "Werke", das heißt persönliche geistige Schöpfungen. Dagegen werden bloße Ideen vom Urheberrecht nicht geschützt. 
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht bereits mit dessen Schöpfung. Einer Kennzeichnung, Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechtes oder eine Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle bedarf es dafür nicht.

Liegt ein Werk im Sinne des Urheberrechts vor, muss man sich zuerst die Frage stellen:  Welche Rechte hat der Urheber hieran? Zu unterscheiden ist bei den Rechten des Urhebers grundsätzlich zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten auf der einen Seite und Verwertungsrechten auf der anderen Seite. Während die Urheberpersönlichkeitsrechte zum Beispiel den Anspruch des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft regeln, bestimmen die Verwertungsrechte, welche Handlungen dem Urheber beziehungsweise Leistungsschutzberechtigten weitestgehend vorbehalten sind.

Welche urheberrechtlich geschützten Inhalte können ohne Einwilligung der Rechteinhaber verwendet werden? Zunächst einmal gilt jedoch der Grundsatz, dass jede denkbare Verwertung eines Werks oder einer sonst geschützten Leistung dem Urheber vorbehalten ist. Jedoch gibt es so genannte "gemeinfreie" Werke, welche  ohne weiteres frei verwertet werden dürfen. Dies sind zum einen die so genannten "amtlichen" Werke, für die von vorneherein kein Urheberrechtsschutz besteht. Zum anderen werden Werke gemeinfrei, wenn das Urheberrecht durch Ablauf der Schutzfrist erloschen ist.

Wem stehen von Mitgliedern im pastoralen Dienst entwickelte Inhalte zu? Die Urheberrechte an von Mitgliedern des pastoralen Dienst geschaffenen Werken stehen stets den jeweiligen Mitgliedern selbst zu. Urheberrechte können auch nicht auf die Kirche übertragen werden.  Allerdings können der Kirche Nutzungsrechte an solchen urheberrechtlich geschützten Werken zustehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke in Erfüllung einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung erstellt werden (so genannte "Pflichtwerke").

Verweise:

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